 | Ergangene Entscheidungen |  |  | 
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 | BundesverwaltungsgerichtDas Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 20.02.2002 zur Frage der Zulässigkeit eines Verbreitens von Pornografie im Rundfunk auch zur grundsätzlichen Frage ausreichender Anforderungen an Geschlossene Benutzergruppen positioniert. Eine zuverlässige Alterskontrolle sei anzunehmen, "wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente" vorgenommen wird. Nach Ansicht des Gerichtes müssten andere Verfahrensweisen ein ähnliches Maß an Gewissheit bewirken, dass der Vertrag nur mit Erwachsenen abgeschlossen wird. Insbesondere müsse "so weit wie möglich sichergestellt sein, dass die Zugangsdaten tatsächlich nur an die volljährigen Kunden gelangen". |  |  |  siehe dazu: BVerwG 6 C 13.01 (20.02.2002) |  |
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 | BundesgerichtshofDer BGH sieht in seiner Strafrechtsentscheidung zu Videoverleih-Automaten vom 22.05.03 technische Alterskontrollen nur dann als ausreichend an, wenn sichergestellt wird, dass eine Prüfung der Volljährigkeit im Wege einer persönlichen Face-to-Face-Kontrolle erfolgt (Identifizierung), eine zusätzliche technische Kennung (z.B. Chipkarte) nur an Erwachsene ausgegeben wird und weitere Zugangshindernisse im System angelegt sind (Authentifizierung). Im zu entscheidenden Fall waren dies eine zusätzliche "Adult-PIN" sowie die Prüfung biometrischer Daten des Kunden. Entscheidend sei, dass es sich "um im System angelegte Vorkehrungen handele, die Minderjährigen die Anmietung pornografischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich macht". |  |  |  siehe dazu: BGH 1 StR 70/03 (22.05.03) |  |
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 | Oberlandesgericht DüsseldorfIn einer Entscheidung vom 17.02.2004 hat sich das OLG Düsseldorf als Revisionsinstanz mit der Frage auseinander gesetzt, welche Anforderungen an eine wirksame Alterskontrolle im Internet zu stellen sind. Das OLG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, in der der Angeklagte freigesprochen worden war, da das LG Düsseldorf die Abfrage einer Personalausweisnummer plus Kostenpflichtigkeit als ausreichende Altersprüfung ansah. Die Prüfung der Volljährigkeit an Hand einer Personalausweisnummer sei "keine ernsthafte Zugangsbehinderung", da solche Nummern problemlos aus dem Internet abrufbar seien. Die Kostenpflichtigkeit als eine zusätzliche Barriere anzusehen, sei bereits "im Ansatz fragwürdig". |  |  |  siehe dazu: OLG Düsseldorf III-5 Ss 143/03 - 50/03 I (17.02.04) |  |
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 | Kammergericht BerlinAls zuständige Revisionsinstanz hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom April 2004 den Angeklagten wegen fahrlässigen Zugänglichmachens pornografischer Angebote verurteilt. Das Kammergericht verlangte eine wirksame Schutzbarriere und sah eine Volljährigkeitsprüfung mittels Personalausweisnummer als untaugliches Mittel an. Es verneinte in diesem Zusammenhang auch die häufig von Anbietern vorgetragene Einlassung einer eingeschränkten Verantwortlichkeit bei systemwidriger Nutzung von Ausweisnummern durch Minderjährige. Volljährigkeitsprüfungen auf der Ebene der Personalausweisnummer seien auch in Kombination mit ergänzenden Sicherungsfunktionen nicht geeignet, das zu fordernde Zugangshindernis zu schaffen. |  |  |  siehe dazu: Kammergericht Berlin Az. Ss 436/03 (15./26.04.04) |  |
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