Empfehlungen für Publisher und Online-Händler zur Einhaltung des Jugendschutzes Bei Spielangeboten im Internet, der Präsentation von Spielinhalten auf Websites (z.B. Cover, Screenshots, Trailer oder Demoversionen auf Versandplattformen oder im Rahmen von Testberichten in Online-Magazinen) und beim Versand von Spielen (als Trägermedium oder per Download) sind die einschlägigen Normen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zu beachten.
Welches Gesetz im Einzelfall angewendet werden muss, ist nicht immer ganz leicht festzustellen. Grundsätzlich gilt jedoch:
• Sind Spielinhalte auf einem Träger (CD-ROM, DVD etc.) betroffen, gelten hierfür die Regelungen des JuSchG. Dies gilt zum Beispiel für den Versand von Trägermedien und die Werbung für Trägermedien auf Websites. Bei Spielen auf einem Trägermedium gilt grundsätzlich die Bewertung der USK als jugendschutzrechtlicher Maßstab. Auch wenn deren eigentliche Spielewelt komplett im Internet generiert wird (z.B. World of Warcraft).
• Sind Spielinhalte nur online verfügbar, gibt es also keine Inhalte auf einem gegenständlichen Träger, gelten hierfür die Regelungen des JMStV. Dies betrifft zum Beispiel reine Online-Spiele, die direkt im Internet gespielt werden, und den Versand von Spielen per Download.
Die detaillierten Handlungsempfehlungen (inklusive Empfehlungen für ein USK-Symbol im Internet) können als PDF herunter geladen werden.
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 Vorschlag für einen geeigneten Hinweis auf eine USK-Kennzeichnung im Online-Bereich
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