Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Aufsicht für Rundfunk und Telemedien

Mit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 01.04.03 ist die Aufsichtstätigkeit im Internet umfassend der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) übertragen und jugendschutz.net an die KJM organisatorisch angebunden worden. Mit der KJM wird erstmals eine gemeinsame Aufsicht für Rundfunk und Telemedien realisiert. Dadurch wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien unterschiedlichen Gesetzen und Bewertungen unterliegen.

Verzahnung von Jugendschutzeinrichtungen

Die KJM dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) im privaten Rundfunk und in Telemedien. Mit der KJM wird eine enge Verzahnung aller mit Jugendschutz befassten Einrichtungen in Deutschland erreicht. So arbeitet die KJM z.B. mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und mit jugendschutz.net zusammen.

Zusammensetzung der KJM

Die KJM hat 12 Mitglieder: sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Mitglieder wurden von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesjugendbehörden und zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde entsandt. Zum Vorsitzenden wurde der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, gewählt.

Stabsstelle

Für inhaltliche Fragen und Öffentlichkeitsarbeit ist die KJM-Stabsstelle zuständig.


KJM-Stabsstelle

c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München

Telefon: (089) 638 08-262, Fax: -290

E-Mail: stabsstelle@kjm-online.de

Geschäftsstelle

Für organisatorische und koordinierende Aufgaben ist die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt zuständig.


KJM-Geschäftstelle

c/o Thüringer Landesmedienanstalt

Steigerstraße 9/10, 99096 Erfurt

Telefon: (0361) 550 69-15/-16, Fax: -20

E-Mail: geschaeftsstelle@kjm-online.de


siehe dazu: §§ 14-17 JMStV (KJM)

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siehe Website: KJM-Online