In Frankreich läuft derzeit ein Verfahren gegen den Online-Händler Shein, weil über dessen Plattform Sexpuppen angeboten wurden, die Kindern im Grundschulalter ähneln.
Befürworter:innen solcher Puppen argumentieren, deren Nutzung könne reale Übergriffe verhindern, da sie Personen mit sexuellem Interesse an Kindern als „Ventil“ dienen. Kinderschützer:innen warnen hingegen, dass dadurch sexuelle Handlungen mit Kindern verharmlost und die Hemmschwelle für tatsächliche Übergriffe gesenkt werden könnten. Für beide Positionen liegen bislang kaum wissenschaftliche Belege vor.
In Deutschland ist der Besitz und Vertrieb von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild seit 2021 gemäß § 184l StGB strafbar. Auch die Darstellung dieser Puppen auf Produktbildern – etwa leicht bekleidet oder in aufreizenden Posen – kann unter § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) fallen.
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