Seit April ist die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie der Erwerb und der Besitz durch Minderjährige verboten. Am 12.04.2026 wurde Lachgas offiziell in Anlage 2 des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG) aufgenommen. Hintergrund ist ein wachsender Trend, bei dem Lachgas als vermeintlich harmlose „Partydroge“ genutzt wird. Denn was als unbedenklich und legale Freizeitdroge deklariert wird, ist in hohem Maße gefährlich: Häufiges Inhalieren von Lachgas kann zu schweren neurologischen Schäden führen. Durch die Regelungen sollen insbesondere Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Der Verkauf über den Versandhandel oder auch über Automaten ist grundsätzlich verboten.
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